Beitragsordnung 1. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag ist Bringeschuld.  2. Der Beitrag wird durch die Schützengilde laut Anhang erhoben. 3. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. März zu zahlen. Wer seinen Beitrag bis zum 30.09. des  Kalenderjahres trotz zweimaliger gebührenpflichtiger Mahnung nicht bezahlt hat, wird zum  Jahresende ausgeschlossen. 4. Jedes Mitglied der Gilde kann, auf schriftlichen Antrag beim Vorstand, eine Ratenzahlung  (quartalsweise) beantragen. In diesen Fall hat die Zahlung immer am ersten Tag des Quartals  zu erfolgen. 5. Für Erwachsene und Rentner, die den Antrag stellen in der Gilde aufgenommen zu werden,  haben eine Aufnahmegebühr und eine Investitionspauschale laut Anhang der Beitragsordnung zu zahlen.  6. Jedes Mitglied ab 18 Jahre hat im Kalenderjahr zur Pflege und Erhaltung der Gildeanlagen  Arbeitsleistungen zu erbringen. Für nichterbrachte Arbeitsleistung wird von der Gilde eine  Gebühr laut Anhang der Beitragsordnung erhoben. 7. Die Beitragsordnung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, mit Wirkung vom  28.01.2012, in Kraft. Die Beitragsordnung vom 29.01.2011 wird außer Kraft gesetzt. Mitgliedsbeiträge